CDU besteht auf strikter Konnexität - SPD muss zu ihrem Wort stehen Pressegespräch mit dem kommunalpolitischen Sprecher, Franz-Josef Britz, und dem Sprecher im Hauptausschuss, Werner Jostmeier Angesichts von Einnahmedefiziten und Schulden in Milliardenhöhe sowie weiterhin steigenden Ausgaben sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen am Ende ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit. Anfang August 2003 führten bereits 176 der 427 Städte, Kreise und Gemeinden ihre Haushaltswirtschaft nur unter Haushaltssicherungskonzept. Die kommunale Selbstverwaltung befindet sich damit in der schwersten Existenzkrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Die desolate Finanzlage der Kommunen in NRW macht die Schwächen der Verfassung des Landes NRW sichtbar, denn seit vielen Jahren laden Bund und Land bei den Kommunen originär staatliche Aufgaben ab, ohne angemessene Finanzmittel für deren Ausführung zu gewähren. Bei der Entstehung dieser Gesetze haben die Kommunen keine Mitspracherechte, aber sie müssen die Kosten tragen.
Das hat dazu geführt, dass die Kommunen in den vergangenen Jahren gezwungen waren, freiwillige Leistungen zu vermindern, wenn nicht ganz zu streichen. Kaum eine Kommune ist noch in der Lage, notwendige Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. Die Mittel für die Erneuerung kommunaler Einrichtungen wie Schulen und Kinderbetreuungsstätten, Straßen und Brücken können von vielen Gemeinden nicht mehr aufgebracht werden. Alleine bei den Schulen besteht ein geschätzter Sanierungsstau von fast 7 Mrd. €. Gerade in den letzten Jahren sind die rot-grünen Regierungen verstärkt dazu übergegangen, kostenintensive Aufgaben auf Städte und Gemeinden zu übertragen und dafür keine oder viel zu geringe finanzielle Mittel zu gewähren. Beispiele hierfür sind der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz sowie die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern, das Grundsicherungsgesetz und das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Ursache hierfür ist die derzeit geltende gesetzliche Regelung des Art. 78 Abs. 3 LVNRW, der bestimmt, dass das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Wer diese Vorschrift unbefangen liest, weiß, dass den Gemeinden öffentliche Aufgaben nur dann übertragen werden dürfen, wenn im Rahmen der Aufgabenübertragung auch eine entsprechende Kostenerstattung durch das Land sichergestellt ist.